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Das GKV – Modernisierungs – Gesetz
und die Neuerungen, die Sie in der Apotheke erwarten.

 Wir informieren Sie !

 

 

Zum 01. Januar 2004 ist das GKV – Modernisierungs - Gesetz  (kurz GMG) in Kraft getreten. Angetreten sind Politiker von Regierungs – und Oppositionsparteien, um Maßnahmen zu ergreifen, die das deutsche Gesundheitswesen wieder bezahlbar(er) machen sollen. Die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit soll durch das Gesetz gestärkt und die gesetzliche Krankenversicherung entlastet werden. Für den Versicherten bedeutet das im Gegenzug automatisch zusätzliche Belastungen.

Dabei sind viele Änderungen und Neuerungen herausgekommen, die selbst diejenigen, die beruflich Tag für Tag mit den Problemen des Gesundheitssystems zu tun haben , vor hohe Herausforderungen und Geduldsproben im Verstehen und in der Umsetzung stellen.

Wie viel schwieriger ist es erst für den betroffenen Patienten oder Apothekenkunden, sich im Dschungel der Änderungen zurecht zufinden.

 

Wir haben deshalb zur objektiven Information unserer Leser die wichtigsten Änderungen und Neuerungen rund um Arzneimittel und Apotheke zusammengestellt

( Stand 01. Februar 2004, kurzfristige Änderungen sind jederzeit möglich ).

 

Was ist neu ?

  1. Patientenzuzahlungen

Zum 01. Januar 2004 sind alle bisher gültigen Befreiungsausweise ungültig geworden, d.h. jeder muss zunächst in der Apotheke für seine Medikamente zuzahlen.

Diese Zuzahlungsbeträge müssen laut Gesetz von den Apotheken erhoben und direkt an die Krankenkassen abgeführt werden. Sie fließen also keinesfalls in die Tasche des Apothekers.

Die Höhe der Zuzahlungen richtet sich nach dem Arzneimittelpreis pro Packung, Sie als Patient bezahlen  jedoch nie mehr als den tatsächlichen Preis des Arzneimittels :

 

Arzneimittelpreis                                              Zuzahlung

bis 50 Euro                                                         5 Euro

50 bis 100 Euro                                                   10 % des Arzneimittelpreises

über 100 Euro                                                      10 Euro                                       

                                  

Die gleiche Regelung gilt grundsätzlich auch für Verbandstoffe ( in diesem Fall pro Artikel ) und  Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z.B. zur Inkontinenzversorgung gilt eine Zuzahlung von 10% des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

 

Was ist neu ?                                                                     

  1. Befreiungen gelten für :

·        Versicherte bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

·        Mittel, die bei Schwangerschaftsbeschwerden und in Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden

·        Harn – und Blutteststreifen

·        Versicherte, die die Belastungsgrenze erreicht haben

 

Für die zuletzt genannten Versicherten gibt es gibt keine pauschale Befreiung mehr vom Beginn eines Jahres an. Der Gesetzgeber hat eine Belastungsgrenze festgelegt, bis zu deren Erreichen jeder Zuzahlungen zu leisten hat. Der Nachweis ist jedes Jahr neu zu erbringen.

Die Obergrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 %.  Über Einzelheiten in Bezug auf  Ihre Familienangehörigen informiert Sie Ihre Krankenkasse.

Chronisch krank ist,

„Wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet ( nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen der selben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt :

·       Pflegebedürftigkeit der Stufe 2 oder 3 (nach Kapitel 2 SGB XI )

·       Grad der Behinderung  (GdB ) mind. 60 % nach §30 BVG

·       Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE ) von mind. 60 % nach §56 Abs. 2 SGB VII

·       Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit   verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.“

 

 

Unser Tipp:

Lassen sich über alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen ( gilt nicht z.B. für ein selbst gekauftes Schmerzmittel !) stehen, eine Quittung ausstellen. Sammeln Sie alle Belege und sprechen Sie Ihre Krankenkasse auf Ihre persönliche Belastungsgrenze an.

Auf den Quittungen muss neben der Art des Mittels Ihr Name stehen, damit sie von den Krankenkassen anerkannt werden.

 

Übrigens: Viele Apotheken bieten eine Kundenkarte an, die Ihnen neben weiteren Vorteilen die leidige „Zettelwirtschaft“ erspart und für mehr Übersicht sorgt.

 

 

 

           

Was ist neu ?

  1. Arzneimittelpreise: verschreibungspflichtige Medikamente

Vielleicht gehören Sie zu den Patienten, die ein teures Medikament - auf ein Privatrezept verordnet - selbst zahlen müssen und wundern sich, dass dieses altbekannte Medikament plötzlich deutlich weniger kostet.

Vielleicht aber  haben Sie sich Anfang des Jahres über deutlich gestiegene Preise bei einigen Ihrer ärztlich verordneten, rezeptpflichtigen Arzneimittel gewundert, manchmal vielleicht sogar mit Unmut oder Unverständnis reagiert und über „Apothekenpreise“ geschimpft.  Ein typisches Beispiel ist die „Pille“, deren Preise für eine Einmonatspackung deutlich gestiegen sind, während sich die Preise der Dreimonatspackungen nicht oder kaum verändert haben.

Ursache für beide Entwicklungen ist ein zum 01. Januar 2004 neu eingeführtes Preisbildungssystem für Arzneimittel, das durch eine vom Bundeswirtschaftsminister erlassene Rechtsverordnung, nicht aber von Ihrer Apotheke festgelegt wird.

Das neue Preisbildungssystem bestimmt, dass der Apotheker für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Aufschlag  von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreis sowie einen Pauschalbetrag von 8,10 Euro erhält. Von diesem Pauschalbetrag erhält die Krankenkasse pro Packung  einen Betrag von brutto 2 Euro. Von dem verbleibenden Betrag muss der Apotheker seine ganzen betrieblichen Kosten wie Personal, Miete, Steuern, Betriebskosten, Versicherungen, Beiträge, seinen Lebensunterhalt.... bestreiten.

 

Der Apothekenverkaufspreis und der daraus folgende Preis zu Lasten der Krankenkasse errechnet sich wie folgt für verschreibungspflichtiger Medikamente :

 

Apothekeneinkaufspreis

per Gesetz             +          3 %

per Gesetz              +          8,10 Euro ( unabhängig vom Einkaufspreis)

per Gesetz             +          16 % Mehrwertsteuer

                              =          Apothekenverkaufspreis

per Gesetz             -           2,10 Euro Kassenrabatt

                              =          tatsächlicher „Apothekenpreis“ bei einer Verordnung zu

            Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

 

           

 

Durch diese Regelung werden bisher teure Arzneimittel deutlich billiger, im Ausgleich werden bisher niedrigpreisige Arzneimittel teurer. Insgesamt werden

die Krankenkassen und damit längerfristig auch der Beitragszahler durch die Neuregelung deutlich finanziell entlastet!

Um die Entlastung der Krankenlassen deutlich zu machen :

Hätte das neue Preissystem bereits 2002 gegolten, hätten die Krankenkassen

500 Millionen Euro an Arzneimittelausgaben gespart !

 

 

Was ist neu ?

  1. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen (im Gegensatz zu rezeptpflichtigen) grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Nicht von dieser Regelung betroffen sind Kinder bis zum 12. Lebensjahr und  Jugend-

liche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr. Außerdem können bei 

schwerwiegenden Erkrankungen weiterhin nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

verordnet werden, die zum Therapiestandard gehören. Ein Ausnahmekatalog  für diese

Indikationen wird derzeit erarbeitet.

 

Was ist neu ?

  1. Freigabe der Preise bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Bisher war auch der Verkaufspreis eines apothekenpflichtigen Arzneimittels gesetzlich vorgeschrieben. Diese Preisbindung ist zum 01. Januar 2004 weggefallen. Mit „Schnäppchenpreisen“ für Aspirin ® & Co ist aber sicherlich aus mehreren Gründen in der Zukunft  nicht zu rechnen.

Arzneimittel sind nicht zu vergleichen mit Produkten wie z.B. Handys, die nach kurzer Zeit, wenn ein neues Modell auf den Markt kommt, verschleudert werden. Arzneimittel sind beratungsbedürftige Produkte und seriöse Beratungsleistungen fordern ihren Preis. Festpreise haben bisher entscheidend zur Qualität der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und zum Verbraucherschutz beigetragen. Der Kunde sollte sich von „Sonderangeboten“ nicht blenden lassen, denn eine seriös arbeitende Apotheke muss auch betriebswirtschaftlich rentabel sein, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

 

  Was ist neu ?

  1. Versandhandel für Arzneimittel

Die Bundesregierung hat zum 01. Januar 2004 den Versandhandel mit Arzneimitteln unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt.

Versandhandel, Internetbestellung, „e-bay“ sind  Zauberworte des modernen Warenverkehrs. Für manches Produkt und manchen Käufer mag der Versandhandel ein sinnvoller Beschaffungsweg sein.  Für Arzneimittel kann dies kaum gelten. Nirgendwo sind Arzneimittel schneller, individueller und sicherer verfügbar und besorgbar als in der Apotheke um die Ecke.

 

Die deutschen Apotheker setzen daher neben ihrer persönlichen Präsenz auf einen flächendeckenden, ortsnahen Zustellservice, bei dem der Kontakt zum Kunden / Patienten von Apothekenmitarbeitern und nicht vom Callcenter bei der Bestellung und vom Speditionsfahrer oder Postboten bei der Auslieferung aufrecht erhalten wird.

 

Was ist neu ?

  1. Eingeschränkter Mehrbesitz

Die bisherige Regel : 1 Apotheker – 1 Apotheke wurde zum 01. Januar 2004 aufgegeben. Seit dem kann ein Apotheker neben seiner Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken besitzen, die im selben oder benachbarten Kreis liegen müssen.

Auch in diesen Apotheken muss ständig ein (e) Apotheker / in anwesend sein.                      

 

Gut           Möge es      Gelingen  !

 

 

Quellen:

Presseinformationen der ABDA

Eigene Texte

 

 

 


PETRA LIEKFELD
FACHAPOTHEKERIN FÜR OFFIZINPHARMAZIE
BAHNHOFSTR.1 - 66111 SAARBRÜCKEN - TEL. 0681/36430