Das GKV –
Modernisierungs – Gesetz
und die Neuerungen, die Sie in der Apotheke erwarten.
Wir
informieren Sie !
Zum 01. Januar 2004 ist das GKV – Modernisierungs - Gesetz (kurz GMG) in Kraft getreten. Angetreten sind Politiker von
Regierungs – und Oppositionsparteien, um Maßnahmen zu ergreifen, die das
deutsche Gesundheitswesen wieder bezahlbar(er) machen sollen. Die
Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit soll durch das Gesetz
gestärkt und die gesetzliche Krankenversicherung entlastet werden. Für den
Versicherten bedeutet das im Gegenzug automatisch zusätzliche Belastungen.
Dabei sind viele Änderungen und
Neuerungen herausgekommen, die selbst diejenigen, die beruflich Tag für Tag mit
den Problemen des Gesundheitssystems zu tun haben , vor hohe Herausforderungen
und Geduldsproben im Verstehen und in der Umsetzung stellen.
Wie viel schwieriger ist es erst
für den betroffenen Patienten oder Apothekenkunden, sich im Dschungel der
Änderungen zurecht zufinden.
Wir haben deshalb zur objektiven
Information unserer Leser die wichtigsten Änderungen und Neuerungen rund um
Arzneimittel und Apotheke zusammengestellt
( Stand 01. Februar 2004, kurzfristige Änderungen sind
jederzeit möglich ).
Was
ist neu ?
- Patientenzuzahlungen
Zum 01. Januar
2004 sind alle bisher gültigen Befreiungsausweise ungültig geworden,
d.h. jeder muss zunächst in der Apotheke für seine Medikamente zuzahlen.
Diese
Zuzahlungsbeträge müssen laut Gesetz von den Apotheken erhoben und direkt an
die Krankenkassen abgeführt werden. Sie fließen also keinesfalls in die Tasche
des Apothekers.
Die Höhe der
Zuzahlungen richtet sich nach dem Arzneimittelpreis pro Packung, Sie als
Patient bezahlen jedoch nie mehr
als den tatsächlichen Preis des Arzneimittels :
Arzneimittelpreis
Zuzahlung
bis 50 Euro 5 Euro
50 bis 100 Euro 10 % des
Arzneimittelpreises
über 100 Euro 10 Euro
|
Die gleiche Regelung
gilt grundsätzlich auch für Verbandstoffe ( in diesem Fall pro Artikel )
und Hilfsmittel. Für zum Verbrauch
bestimmte Hilfsmittel, z.B. zur Inkontinenzversorgung gilt eine Zuzahlung von
10% des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Was ist neu ?
- Befreiungen gelten für :
·
Versicherte bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
·
Mittel, die bei
Schwangerschaftsbeschwerden und in Zusammenhang mit der Entbindung verordnet
werden
·
Harn – und
Blutteststreifen
·
Versicherte, die die
Belastungsgrenze erreicht haben
Für die
zuletzt genannten Versicherten gibt es gibt keine pauschale Befreiung mehr vom
Beginn eines Jahres an. Der Gesetzgeber hat eine Belastungsgrenze festgelegt,
bis zu deren Erreichen jeder Zuzahlungen zu leisten hat. Der Nachweis ist jedes
Jahr neu zu erbringen.
Die Obergrenze
beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch
Kranke 1 %. Über Einzelheiten in Bezug
auf Ihre Familienangehörigen informiert
Sie Ihre Krankenkasse.
Chronisch krank
ist,
„Wer sich in ärztlicher
Dauerbehandlung befindet ( nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen der
selben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden
Kriterien erfüllt :
· Pflegebedürftigkeit der
Stufe 2 oder 3 (nach Kapitel 2 SGB XI )
· Grad der
Behinderung (GdB ) mind. 60 % nach §30
BVG
· Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE ) von mind. 60 % nach §56 Abs. 2 SGB VII
· Es ist
eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach
ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung,
eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.“
Unser Tipp:
Lassen sich
über alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen ( gilt nicht z.B. für ein selbst gekauftes
Schmerzmittel !) stehen, eine Quittung ausstellen. Sammeln Sie alle Belege
und sprechen Sie Ihre Krankenkasse auf Ihre persönliche Belastungsgrenze an.
Auf den
Quittungen muss neben der Art des Mittels Ihr Name stehen, damit sie von den
Krankenkassen anerkannt werden.
Übrigens:
Viele Apotheken bieten eine Kundenkarte an, die Ihnen neben weiteren Vorteilen
die leidige „Zettelwirtschaft“ erspart und für mehr Übersicht sorgt.
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Was
ist neu ?
- Arzneimittelpreise: verschreibungspflichtige
Medikamente
Vielleicht
gehören Sie zu den Patienten, die ein teures Medikament - auf ein Privatrezept
verordnet - selbst zahlen müssen und wundern sich, dass dieses altbekannte
Medikament plötzlich deutlich weniger kostet.
Vielleicht
aber haben Sie sich Anfang des Jahres
über deutlich gestiegene Preise bei einigen Ihrer ärztlich verordneten,
rezeptpflichtigen Arzneimittel gewundert, manchmal vielleicht sogar mit Unmut
oder Unverständnis reagiert und über „Apothekenpreise“ geschimpft. Ein typisches Beispiel ist die „Pille“,
deren Preise für eine Einmonatspackung deutlich gestiegen sind, während sich
die Preise der Dreimonatspackungen nicht oder kaum verändert haben.
Ursache für
beide Entwicklungen ist ein zum 01. Januar 2004 neu eingeführtes
Preisbildungssystem für Arzneimittel, das durch eine vom
Bundeswirtschaftsminister erlassene Rechtsverordnung, nicht aber von Ihrer
Apotheke festgelegt wird.
Das neue
Preisbildungssystem bestimmt, dass der Apotheker für jedes abgegebene
verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Aufschlag von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreis sowie einen Pauschalbetrag
von 8,10 Euro erhält. Von diesem Pauschalbetrag erhält die Krankenkasse pro
Packung einen Betrag von brutto 2 Euro.
Von dem verbleibenden Betrag muss der Apotheker seine ganzen betrieblichen
Kosten wie Personal, Miete, Steuern, Betriebskosten, Versicherungen, Beiträge,
seinen Lebensunterhalt.... bestreiten.
Der
Apothekenverkaufspreis und der daraus folgende Preis zu Lasten der Krankenkasse
errechnet sich wie folgt für verschreibungspflichtiger Medikamente :
Apothekeneinkaufspreis
per Gesetz + 3 %
per Gesetz + 8,10
Euro ( unabhängig vom Einkaufspreis)
per Gesetz + 16 % Mehrwertsteuer
|
= Apothekenverkaufspreis
per Gesetz - 2,10 Euro Kassenrabatt
|
= tatsächlicher
„Apothekenpreis“ bei einer Verordnung zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
|
Durch diese Regelung werden bisher teure Arzneimittel deutlich
billiger, im Ausgleich werden bisher niedrigpreisige Arzneimittel teurer.
Insgesamt werden
die Krankenkassen und
damit längerfristig auch der Beitragszahler durch die Neuregelung deutlich
finanziell entlastet!
Um die Entlastung der Krankenlassen deutlich zu machen :
Hätte das neue Preissystem bereits 2002 gegolten, hätten die
Krankenkassen
500 Millionen Euro an Arzneimittelausgaben gespart !
Was
ist neu ?
- Apothekenpflichtige
Arzneimittel dürfen (im Gegensatz zu rezeptpflichtigen) grundsätzlich
nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet
werden.
Nicht von dieser Regelung betroffen sind Kinder bis zum
12. Lebensjahr und Jugend-
liche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr. Außerdem können
bei
schwerwiegenden Erkrankungen weiterhin nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel
verordnet werden, die zum Therapiestandard gehören. Ein
Ausnahmekatalog für diese
Indikationen wird derzeit erarbeitet.
Was
ist neu ?
- Freigabe der Preise bei apothekenpflichtigen
Arzneimitteln
Bisher war
auch der Verkaufspreis eines apothekenpflichtigen Arzneimittels gesetzlich
vorgeschrieben. Diese Preisbindung ist zum 01. Januar 2004 weggefallen. Mit
„Schnäppchenpreisen“ für Aspirin ® & Co ist aber sicherlich aus mehreren
Gründen in der Zukunft nicht zu
rechnen.
Arzneimittel
sind nicht zu vergleichen mit Produkten wie z.B. Handys, die nach kurzer Zeit,
wenn ein neues Modell auf den Markt kommt, verschleudert werden. Arzneimittel
sind beratungsbedürftige Produkte und seriöse Beratungsleistungen
fordern ihren Preis. Festpreise haben bisher entscheidend zur Qualität der
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und zum Verbraucherschutz beigetragen.
Der Kunde sollte sich von „Sonderangeboten“ nicht blenden lassen, denn eine
seriös arbeitende Apotheke muss auch betriebswirtschaftlich rentabel sein, um ihre
Aufgaben erfüllen zu können.
Was ist neu ?
- Versandhandel für Arzneimittel
Die
Bundesregierung hat zum 01. Januar 2004 den Versandhandel mit Arzneimitteln
unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt.
Versandhandel,
Internetbestellung, „e-bay“ sind
Zauberworte des modernen Warenverkehrs. Für manches Produkt und manchen
Käufer mag der Versandhandel ein sinnvoller Beschaffungsweg sein. Für Arzneimittel kann dies kaum gelten.
Nirgendwo sind Arzneimittel schneller, individueller und sicherer verfügbar und
besorgbar als in der Apotheke um die Ecke.
Die deutschen
Apotheker setzen daher neben ihrer persönlichen Präsenz auf einen
flächendeckenden, ortsnahen Zustellservice, bei dem der Kontakt zum Kunden /
Patienten von Apothekenmitarbeitern und nicht vom Callcenter bei der Bestellung
und vom Speditionsfahrer oder Postboten bei der Auslieferung aufrecht erhalten
wird.
Was
ist neu ?
- Eingeschränkter Mehrbesitz
Die bisherige
Regel : 1 Apotheker – 1 Apotheke wurde zum 01. Januar 2004 aufgegeben. Seit dem
kann ein Apotheker neben seiner Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken
besitzen, die im selben oder benachbarten Kreis liegen müssen.
Auch
in diesen Apotheken muss ständig ein (e) Apotheker / in anwesend sein.
Gut Möge es Gelingen !
Quellen:
Presseinformationen der ABDA
Eigene Texte